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Schichtzuschlag Rechner

Ermittle steuerfreie Lohnzuschläge nach § 3b EStG für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten.

€/h
Netto-Arbeitszeit

8 Std.

davon Nachtzeit: 8 Std.
Steuerfreie Zuschläge

29.00 €

gemäß § 3b EStG
Gesamtauszahlung

145.00 €

Grundlohn: 116.00 €

Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

Rechtliche Grundlagen für steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG)

Zuschläge, die für tatsächliche Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3b EStG bis zu folgenden Höchstsätzen steuerfrei:

Art der SchichtarbeitZeitraumMax. Steuerfreier Satz
Nachtarbeit (Standard)20:00 Uhr bis 06:00 Uhr25 %
Kern-Nachtarbeit00:00 Uhr bis 04:00 Uhr (Beginn vor 00:00 Uhr)40 %
Sonntagsarbeit00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (inkl. Folgetag bis 04:00)50 %
Gesetzliche Feiertage00:00 Uhr bis 24:00 Uhr125 %
Besondere Feiertage (1. Mai, 25./26.12.)Ganztägig & 24.12. ab 14:00 Uhr150 %

Die beiden Höchstgrenzen (Steuer vs. Sozialversicherung)

Bei der Abrechnung von Zuschlägen greifen zwei unterschiedliche Kappungsgrenzen:

  • Steuerfreiheit (§ 3b Abs. 2 EStG): Der Grundstundenlohn darf maximal 50,00 € / Stunde betragen. Zuschlagsanteile auf darüberliegende Stundenlöhne unterliegen der regulären Lohnsteuer.
  • Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV): In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine Grenze von maximal 25,00 € Grundstundenlohn.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Schichtzuschläge?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge existiert nach § 6 Abs. 5 ArbZG zwingend nur für Nachtarbeit (sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird). Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt das Gesetz lediglich Ruhetage vor; ein Anspruch auf Geldzuschläge besteht nur dann, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Wie verhält es sich, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt?

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, können Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht addiert werden. Es greift der jeweils höhere Feiertagszuschlagssatz (in der Regel 125 % bzw. 150 %). Der Nachtzuschlag kann jedoch zusätzlich steuerfrei hinzugerechnet werden.

Werden die Zuschläge im Krankheitsfall oder Urlaub weitergezahlt?

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) und Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt das Lohnausfallprinzip: Zuschläge müssen bei Krankheit oder Urlaub im Durchschnitt weitergezahlt werden. Da in dieser Zeit jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, entfällt die Steuerbefreiung nach § 3b EStG – die fortgezahlten Zuschläge sind voll steuer- und beitragspflichtig.

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