Rechtliche Grundlagen für steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG)
Zuschläge, die für tatsächliche Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach § 3b EStG bis zu folgenden Höchstsätzen steuerfrei:
| Art der Schichtarbeit | Zeitraum | Max. Steuerfreier Satz |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (Standard) | 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr | 25 % |
| Kern-Nachtarbeit | 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr (Beginn vor 00:00 Uhr) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (inkl. Folgetag bis 04:00) | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage | 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr | 125 % |
| Besondere Feiertage (1. Mai, 25./26.12.) | Ganztägig & 24.12. ab 14:00 Uhr | 150 % |
Die beiden Höchstgrenzen (Steuer vs. Sozialversicherung)
Bei der Abrechnung von Zuschlägen greifen zwei unterschiedliche Kappungsgrenzen:
- Steuerfreiheit (§ 3b Abs. 2 EStG): Der Grundstundenlohn darf maximal 50,00 € / Stunde betragen. Zuschlagsanteile auf darüberliegende Stundenlöhne unterliegen der regulären Lohnsteuer.
- Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV): In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine Grenze von maximal 25,00 € Grundstundenlohn.