Die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung im Detail
Nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen Selbstständige und Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn sie zwei gesetzliche Schwellenwerte nicht überschreiten:
Vorjahresgrenze (22.000 €)
Der tatsächliche Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres darf 22.000 € (brutto) nicht überschritten haben.
Laufendes Jahr (50.000 €)
Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 50.000 € (brutto) nicht übersteigen.
Neugründung (§ 19 Abs. 3)
Bei unterjähriger Gründung wird der Umsatz auf volle 12 Monate hochgerechnet. Die Obergrenze beträgt dann 22.000 €.
Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung
Welche Besteuerungsform sich wirtschaftlich besser eignet, hängt maßgeblich von deiner Zielgruppe und den anfänglichen Investitionen ab:
| Kriterium | Kleinunternehmer (§ 19) | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Rechnungen | 0 % (Hinweis auf § 19 UStG) | 19 % oder 7 % |
| Vorsteuerabzug bei Ausgaben | Nein (Bruttopreise sind Kosten) | Ja (Erstattung durch Finanzamt) |
| Umsatzsteuer-Voranmeldungen | Keine monatlichen/quartalsweisen Voranmeldungen | Monatlich / Quartalsweise |
| Ideale Zielgruppe | Privatkunden (B2C), Vereine | Geschäftskunden (B2B) |
Vor- und Nachteile des freiwilligen Verzichts (Regelbesteuerung)
Wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden (B2B) verkauft oder zu Beginn hohe Investitionen (z. B. Maschinen, EDV-Ausstattung, Büroeinrichtung) tätigt, kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dadurch wird die in Eingangsrechnungen bezahlte Vorsteuer (19 % bzw. 7 %) vom Finanzamt erstattet. An diesen Verzicht ist man für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).